SATZUNG BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN CHARLOTTENBURG-WILMERSDORF

Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung vom 13. Februar 2018

§ 1 Name und Sitz

(1) Bündnis 90/Die Grünen Charlottenburg-Wilmersdorf ist eine Bezirksgruppe entsprechend der Landessatzung von Bündnis 90/Die Grünen Berlin und Kreisverband entsprechend der Bundessatzung von Bündnis 90/Die Grünen.

(2) Ihr Name ist Bündnis 90/Die Grünen – Landesverband Berlin - Charlottenburg-Wilmersdorf. Der Kreisverband führt die Zusatzbezeichnung Alternative Liste für Demokratie und Umweltschutz Charlottenburg-Wilmersdorf. Seine Kurzbezeichnung ist GRÜNE Charlottenburg-Wilmersdorf.

(3) Arbeitsgebiet und Sitz ist der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin.

§ 2 Aufgabe und Autonomie

Bündnis 90/Die Grünen Charlottenburg-Wilmersdorf berät, beschließt und verwirklicht bündnisgrüne Politik. Bündnis 90/Die Grünen Charlottenburg-Wilmersdorf ist an Grundkonsens, Satzungen und Programme des Bundes- und des Landesverbandes von Bündnis 90/Die Grünen gebunden und entscheidet in diesem Rahmen autonom.

§ 3 Organe und Gremien

1. Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium von Bündnis 90/Die Grünen Charlottenburg-Wilmersdorf; ihre Aufgaben sind insbesondere:


• Politische Willensbildung der Bezirksgruppe

• Beschlussanträge an höhere Parteiorgane

• Wahl und Entlastung des Kreisvorstandes (und der/des Schatzmeister*in)

• Wahl der Delegierten für LDK, LA, Frauen*Konferenz und BDK

• Wahl der Diätenkommission nach der Beitrags- und Kassenordnung

• Wahl von bis zu drei Kassenprüfer*innen

• Beschlussfassung über das bezirkliche Wahlprogramm

• Beschlussfassung über die Finanzplanung • Wahl der Direktkandidat*innen für den Bundestagswahlkreis und die Abgeordnetenhauswahlkreise, sowie Wahl der Kandidat*innen für die Bezirksverordnetenversammlung

• Nominierung der Mitglieder des Bezirksamts

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder sofern es nicht an anderer Stelle ausdrücklich anders vorgeschrieben ist.

(3) § 3 Ziffer 1 (Mitgliederversammlung) Absatz 3: Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch (per mail) mindestens sieben Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung ein, bei Delegiertenwahlen mindestens zehn Tage vorher. Vorliegende Anträge werden auf der Tagesordnung angekündigt. Eigenständige Anträge an die Mitgliederversammlung, die nicht auf der Tagesordnung angekündigt wurden, müssen vier Tage vor der Versammlung bei der Kreisgeschäftsstelle schriftlich oder elektronisch (per mail) eingereicht werden. Bei Nichteinhaltung der Frist entscheidet die Mitgliederversammlung über die Behandlung der Anträge, bevor die Beratung in der Sache erfolgt. Die Tagesordnung kann auf Antrag von der Mehrheit der Anwesenden zu Beginn der Versammlung geändert werden.

(4) Der Vorstand kann von der Mitgliederversammlung, der BVV-Fraktion oder mindestens 3% der Mitglieder beauftragt werden, eine Bezirksmitgliederversammlung einzuberufen.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt bei Bedarf auf Vorschlag eine Versammlungsleitung und eine Protokollführung. Das Protokoll enthält alle Beschlüsse.

2. Vorstand

(1) Der Vorstand vertritt Bündnis 90/Die Grünen Charlottenburg-Wilmersdorf politisch und juristisch nach außen (Presse, Öffentlichkeit, andere Parteien und Verbände) und innen (andere Bezirke, Landes- und Bundesverband).

(2) Er führt die Geschäfte der Bezirksgruppe, lädt zu den Mitgliederversammlungen ein und bereitet diese inhaltlich vor.

(3) Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist und entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(4) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchsten sechs Mitgliedern von denen eine/r die/der Schatzmeister*in ist. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Zunächst wählt die Mitgliederversammlung die/den Schatzmeister*in, dann die anderen Mitglieder des Vorstands. Der Vorstand kann aus seiner Mitte zwei Sprecher*innen benennen.

(5) Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim.

(6) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; ausscheidende Mitglieder können jederzeit nachgewählt werden. Wer als Schatzmeister*in ausscheidet, scheidet damit auch als Vorstandsmitglied aus. Die/der Schatzmeister*in muss umgehend nachgewählt werden.

(7) Die Kreismitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Abwahl eines Vorstandsmitglieds auf die Tagesordnung der nächsten Kreismitgliederversammlung zu setzen. Der Vorstand muss dann innerhalb einer Frist von vier Wochen zu einer Kreismitgliederversammlung gemäß § 3 Ziffer 1 (Mitgliederversammlung) Absatz (3) einladen und den Abwahlantrag in der den Mitgliedern zugesandten Tagesordnung benennen. Die Kreismitgliederversammlung entscheidet dann über die Abwahl mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

(8) Die/Der Schatzmeister*in berichtet der Mitgliederversammlung regelmäßig sowie bei wichtigen Vorkommnissen über die Entwicklung der Finanzen des Kreisverbandes. Er/sie legt jährlich zu Jahresbeginn, jedoch spätestens zum 1. März eines Jahres folgende Unterlagen vor: a) eine ausführliche Übersicht über Einnahmen und Ausgaben mit einem Soll-Ist-Vergleich des abgelaufenen Jahres, b) eine Übersicht über das Vermögen und c) eine Finanzplanung zur Beschlussfassung für das laufende Jahr in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.

(9) Zu den Übersichten nach Absatz 7 legen die Kassenprüfer*innen einen Kassenprüfungsbericht vor. Der Kassenprüfungsbericht enthält Aussagen zum Kassenbestand des Kreisverbandes zu Beginn und zum Ende des geprüften Jahres und zu den erhaltenen und getätigten Zahlungen des Kreisverbandes in dem geprüften Jahr. Die Kassenprüfer*innen können Sonderberichte erstellen und dem Kreisverband vorlegen, die sie selbst als notwendig erachten, oder die vom Kreisvorstand oder von der Mitgliederversammlung beauftragt wurden. Hinsichtlich der Spenden der Mitglieder der BVV und des Bezirksamtes gelten die Vertraulichkeitsregeln der Beitrags- und Kassenordnung.

3. weitere Gremien

3.1 Stadtteil- und Arbeitsgruppen Die Bezirksgruppe bildet Stadtteilgruppen und zur Behandlung einzelner Politikfelder Arbeitsgruppen; diese regeln ihre Arbeit autonom.

3.2 Grüne Jugend Die Grüne Jugend Charlottenburg-Wilmersdorf ist die politische Jugendorganisation von Bündnis 90/Die Grünen Charlottenburg-Wilmersdorf.

§ 4 Wahlen und Personalentscheidungen

(1) Zur Wahl/Nominierung ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Falls erforderlich, wird zu Beginn der Sitzung die Stimmberechtigung laut Satzung geprüft. Erreicht im ersten Wahlgang keine/r der Bewerber*innen dieses Quorum, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, bei dem nur die beiden Bewerber*innen mit den meisten Stimmen kandidieren dürfen. Erreicht auch in diesem Wahlgang keine/r der beiden mehr als die Hälfte der Stimmen so wird in einem dritten Wahlgang mit ja/nein über den/die Bestplatzierte/n abgestimmt. Erreicht auch diese/er nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so ist keine Wahl erfolgt und die Kandidat*innenliste wird neu eröffnet.

(2) Gremien und Wahllisten sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; hierbei findet § 21 der Landessatzung Anwendung. (3) Wahlen und Personalentscheidungen erfolgen in der Regel geheim; Wenn sich kein Widerspruch erhebt, kann offen abgestimmt werden.

§ 5 Delegierte

(1) Die Delegierten vertreten die Bezirksgruppe auf Landes- und Bundesebene.

(2) Ihre Entscheidungen sollen den politischen Willen der Bezirksgruppe in ihrer Meinungsvielfalt widerspiegeln.

(3) Delegierte für die Bundesdelegiertenkonferenz (BDK), Landesdelegiertenkonferenz (LDK), den Landesauschuss (LA) und die Frauen*Konferenz werden jeweils für ein Jahr gewählt; die Wiederwahl ist möglich. Die Delegierten bleiben bis zur Wahl der Nachfolger*innen im Amt.

§ 6 Stimmrecht

(1) Jedes Mitglied legt nach § 5 (3) der Berliner Landessatzung beim Landesverband Berlin von Bündnis 90/Die Grünen fest, in welcher Bezirksgruppe, Abteilung oder innerparteilich Vereinigung es das Stimmrecht wahrnimmt.

(2) Ein Mitglied, das sein Stimmrecht in Charlottenburg-Wilmersdorf wahrnimmt, kann sein Stimmrecht bei Beschlüssen zu Bezirksprogrammen, Wahl oder Beauftragung von Delegierten ausüben.

(3) Ein Mitglied, das seinen Hauptwohnsitz in einem Wahlkreis im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf hat, kann sein Stimmrecht unabhängig von Absatz (2) bei der Aufstellung der Kandidat*innen für öffentliche Wahlen in der Charlottenburg-Wilmersdorfer Mitgliederversammlung ausüben.

(4) Jedes Mitglied des Berliner Landesverbandes von Bündnis 90/Die Grünen darf bei Themen, die nicht Bezirksprogramme, Wahl oder Beauftragung von Delegierten betreffen, in jeder Gruppe mitstimmen.

§ 7 Öffentlichkeit

(1) Sitzungen von Bündnis 90/Die Grünen Charlottenburg-Wilmersdorf sind in der Regel öffentlich.

(2) Auf Antrag kann die Versammlung beschließen, Parteiöffentlichkeit herzustellen.

(3) Die Bezirksgruppe ermöglicht Nichtmitgliedern die Beteiligung an der politischen Willensbildung.

§ 8 Satzungsänderung

Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit geändert werden. Hierzu ist unter Angabe dieser Tagesordnung einzuladen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung am 13. Februar 2018 unmittelbar in Kraft