Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung vom 23.09.2025
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§ 1 NAME UND SITZ
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Charlottenburg-Wilmersdorf ist eine Mitgliederversammlung entsprechend der Landessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin und Kreisverband entsprechend der Bundessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Ihr Name ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Landesverband Berlin – Charlottenburg-Wilmersdorf. Der Kreisverband führt die Zusatzbezeichnung Alternative Liste für Demokratie und Umweltschutz Charlottenburg-Wilmersdorf. Seine Kurzbezeichnung ist GRÜNE Charlottenburg-Wilmersdorf.
(3) Arbeitsgebiet und Sitz ist der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin.
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§ 2 AUFGABE UND AUTONOMIE
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Charlottenburg-Wilmersdorf berät, beschließt und verwirklicht bündnisgrüne Politik. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Charlottenburg-Wilmersdorf ist an Grundkonsens, Satzungen und Programme des Bundes- und des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gebunden und entscheidet in diesem Rahmen autonom.
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§ 3 ORGANE UND GREMIEN
1. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Charlottenburg-Wilmersdorf. Sie beschließt über die Satzung, Anträge und über die politischen Leitlinien sowie Rahmenziele des Kreisverbands. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
a. Politische Willensbildung des Kreisverbands
b. Beschlussanträge an höhere Parteiorgane
c. Wahl und Entlastung des Kreisvorstandes
d. Wahl der Delegierten für LDK, LA, FLINTA-Vollversammlung bzw. FLINTA-Konferenz, Wahlversammlung und BDK
e. Wahl der Diätenkommission nach der Beitrags- und Kassenordnung
f. Wahl von bis zu drei Kassenprüfer*innen
g. Beschlussfassung über das bezirkliche Wahlprogramm
h. Beschlussfassung über die Finanzplanung
i. Wahl der Direktkandidat*innen für den Bundestagswahlkreis und die Abgeordnetenhauswahlkreise, sowie Wahl der Kandidat*innen für die Bezirksverordnetenversammlung
j. Nominierung der Mitglieder des Bezirksamts
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern es nicht an anderer Stelle ausdrücklich anders vorgeschrieben ist.
(3) Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch (per Mail) mindestens sieben Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung ein, bei Delegiertenwahlen mindestens zehn Tage vorher. Die Tagesordnung kann mit einfacher Mehrheit zu Beginn der Versammlung geändert werden.
(4) Vorliegende Anträge werden auf der Tagesordnung angekündigt und sind den Mitgliedern zugänglich zu machen. Eigenständige Anträge an die Mitgliederversammlung, die nicht auf der Tagesordnung angekündigt wurden, müssen vier Tage vor der Versammlung bei der Kreisgeschäftsstelle schriftlich oder elektronisch (per Mail) eingereicht werden. Bei Nichteinhaltung der Frist entscheidet die Mitgliederversammlung über die Dringlichkeit der Anträge, bevor die Beratung in der Sache erfolgt.
(5) Der Vorstand kann von der Mitgliederversammlung, der BVV-Fraktion oder mindestens 3% der Mitglieder beauftragt werden, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt bei Bedarf auf Vorschlag eine Versammlungsleitung und eine Protokollführung. Das Protokoll enthält alle Beschlüsse.
2. VORSTAND
(1) Der Vorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Charlottenburg-Wilmersdorf politisch und juristisch nach außen (Presse, Öffentlichkeit, andere Parteien und Verbände) und innen (andere Bezirke, Landes- und Bundesverband).
(2) Er führt die Geschäfte des Kreisverbands, hat die Personalverantwortung für Mitarbeitende des Kreisverbands und lädt zu den Mitgliederversammlungen ein und bereitet diese inhaltlich vor.
(3) Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist und entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(4) Der Vorstand tagt grundsätzlich mitgliederöffentlich. Der Vorstand kann beschließen, die Öffentlichkeit von einer Sitzung auszuschließen, insofern der Sachverhalt eine besondere Vertraulichkeit erfordert. Dies ist insbesondere bei Personal-, Finanz- und Vertragsangelegenheiten der Fall.
(5) Der Vorstand besteht aus mindestens vier, höchstens acht Mitgliedern von denen eine/r die/der Schatzmeister*in ist. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Zunächst wählt die Mitgliederversammlung die/den Schatzmeister*in, dann die anderen Mitglieder des Vorstands. Der Vorstand kann aus seiner Mitte zwei Sprecher*innen benennen.
(6) Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim.
(7) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; die Mitgliedschaft im Vorstand endet außerdem durch Rücktritt, Abwahl oder Austritt aus der Partei. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands führt der Vorstand die Geschäfte weiter. Frühzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder können jederzeit nachgewählt werden. Wer als Schatzmeister*in ausscheidet, scheidet damit auch als Vorstandsmitglied aus. Die/der Schatzmeister*in muss umgehend nachgewählt werden. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitglieds endet mit der regulären Amtszeit des gesamten Vorstands.
(8) Die Kreismitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Abwahl eines Vorstandsmitglieds auf die Tagesordnung der nächsten Kreismitgliederversammlung zu setzen. Der Vorstand muss dann innerhalb einer Frist von vier Wochen zu einer Mitgliederversammlung einladen und den Abwahlantrag in der den Mitgliedern zugesandten Tagesordnung benennen. Für die Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.
(9) Die/Der Schatzmeister*in berichtet der Mitgliederversammlung regelmäßig sowie bei wichtigen Vorkommnissen über die Entwicklung der Finanzen des Kreisverbandes. Er/sie legt jährlich zu Jahresbeginn, jedoch spätestens zum 1. März eines Jahres folgende Unterlagen vor: a) eine ausführliche Übersicht über Einnahmen und Ausgaben mit einem Soll-Ist-Vergleich des abgelaufenen Jahres, b) eine Übersicht über das Vermögen und c) eine Finanzplanung zur Beschlussfassung für das laufende Jahr in Form einer Einnahmen- Ausgaben-Rechnung.
(10) Zu den Übersichten nach Absatz 9 legen die Kassenprüfer*innen einen jährlichen Kassenprüfungsbericht vor. Der Kassenprüfungsbericht enthält Aussagen zum Kassenbestand des Kreisverbandes zu Beginn und zum Ende des geprüften Jahres und zu den erhaltenen und getätigten Zahlungen des Kreisverbandes in dem geprüften Jahr. Die Kassenprüfer*innen legen der Mitgliederversammlung den Prüfbericht vor, der die Grundlage für eine Entlastung der/des Schatzmeister*in und des Vorstandes stellt. Die Kassenprüfer*innen können Sonderberichte erstellen und dem Kreisverband vorlegen, die sie selbst als notwendig erachten, oder die vom Kreisvorstand oder von der Mitgliederversammlung beauftragt wurden. Hinsichtlich der Spenden der Mitglieder der BVV und des Bezirksamtes gelten die Vertraulichkeitsregeln der Beitrags- und Kassenordnung. Die Wahl der Kassenprüfer*innen erfolgt für zwei Jahre. Falls eine/ein Kassenprüfer*in ausscheidet oder das Amt aufgibt, kann jederzeit nachgewählt werden.
3. STADTTEIL- UND ARBEITSGRUPPEN
(1) Arbeitsgemeinschaften (AG) und Stadtteilgruppen (STG) sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern des Kreisverbands zur thematischen oder räumlichen Zusammenarbeit. Sie arbeiten grundsätzlich autonom und dienen dem innerparteilichen Austausch, der inhaltlichen Vorbereitung politischer Positionen sowie der Organisation von Aktionen und Veranstaltungen.
(2) Zur Gründung einer AG oder STG sind jeweils mindestens zwei Gründungsmitglieder erforderlich, die dem Kreisverband angehören, mindestens eine davon muss eine Frau sein. Die Gründungsmitglieder stellen ihre Gründungsidee dem Kreisvorstand vor. Anschließend stellen sie einen Antrag auf Gründung einer AG oder STG für die nächste Kreismitgliederversammlung. Bei Bedarf unterstützt der Kreisvorstand bei der Antragsstellung und Vorstellung auf der Kreismitgliederversammlung. Die Gründung erfolgt durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(3) Mitglied einer AG oder STG ist jedes Parteimitglied oder jede interessierte Person, die an Treffen teilnimmt oder sich an der Arbeit beteiligt. Die Zusammenlegung oder die Aufteilung von AG oder STG unterliegen dem gleichen Verfahren wie die Gründung gemäß Absatz 2.
(4) Eine AG oder STG wählt mindestens alle 24 Monate ein quotiertes Team, das aus zwei bis vier Koordinierenden besteht. Hierbei gilt das Frauenstatut des Bundesverbandes.
a. Eine Person kann maximal zwei Koordinierenden-Teams angehören.
b. Eine Person darf nicht zeitgleich mehr als eine STG koordinieren.
c. Die Amtszeit der Koordinierenden wird von der AG bzw. STG festgelegt, darf aber zwei Jahre nicht überschreiten. Wiederwahl ist möglich.
d. Zeit, Ort und Anzahl der zu wählenden Plätze einer Wahl werden mindestens 10 Tage vor der Wahl über den Verteiler des Kreisverbandes angekündigt. Das Wahlergebnis ist dem Kreisvorstand schriftlich mitzuteilen.
e. Eine Person, die in einer anderen Partei Mitglied ist, darf sich nicht zur Wahl stellen.
(5) Koordinierende organisieren Termine und Treffen ihrer AG oder STG und unterstützen die Kommunikation zwischen ihren Mitgliedern und dem Kreisverband.
(6) Treffen einer AG oder STG sollen regelmäßig, mindestens jedoch quartalsweise stattfinden. Sie sind grundsätzlich öffentlich und über die gängigen Kanäle des Kreisverbandes bekannt zu machen. Die Koordinierenden einer AG oder STG können im Einzelfall beschließen, dass einzelne Treffen ganz oder teilweise parteiöffentlich stattfinden.
(7) Die Koordinierenden einer AG oder STG informieren den Kreisvorstand sowie die anderen Koordinierenden im Rahmen regelmäßiger Austauschrunden, zu denen der Kreisvorstand einlädt. Erfolgt innerhalb eines Jahres keine Teilnahme, ist stattdessen eine schriftliche Rückmeldung an den Kreisvorstand zu übermitteln. Bei Bedarf können auch die Koordinierenden ein Treffen initiieren.
(8) Nehmen die Koordinierenden einer AG oder STG über ein Jahr weder an Austauschrunden teil noch übermitteln sie eine schriftliche Rückmeldung, sucht der Kreisvorstand den Kontakt zu den Koordinierenden. Erfolgt keine Rückmeldung oder liegt erkennbare Inaktivität vor, kann die Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Auflösung der Gruppe beschließen. Den Koordinierenden ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(9) Eine vorgezogene Neuwahl des Koordinierenden-Teams einer AG oder STG ist zulässig. Der Beschluss über eine vorgezogene Neuwahl bedarf einer Zweidrittelmehrheit deranwesenden Mitglieder der AG oder STG. Ein Antrag auf vorgezogene Neuwahl ist mindestens 10 Tage vor einem Treffen über die üblichen Kanäle des Kreisverbandes anzukündigen. Neu- oder Nachwahlen erfolgen auf dem nächstfolgenden Treffen.
(10) Die Koordinierenden einer AG oder STG können einen Finanzantrag an den Kreisvorstand stellen. Er behandelt den Finanzantrag in seiner darauffolgenden Sitzung.
4. BEGRENZUNG DER SITZUNGSZEITEN
Die Dauer von Veranstaltungen des Kreisverbandes darf grundsätzlich zwei Stunden nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind die Jahreshauptversammlung, alle Veranstaltungen mit Personenwahlen sowie wenn in der Einladung explizit auf eine längere Sitzungszeit hingewiesen wurde. Jede andere Versammlung gilt zwei Stunden nach einladungsgemäßen Versammlungsbeginn als beendet, insofern sie nicht vor Ablauf dieser Zeit mit absoluter Mehrheit aller anwesenden Teilnehmenden beschließt, das Ende der Versammlung auf einen festen Zeitpunkt zu verzögern.
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§ 4. WAHLEN UND PERSONALENTSCHEIDUNGEN
(1) Zur Wahl/Nominierung ist die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erforderlich. Falls erforderlich, wird zu Beginn der Sitzung die Stimmberechtigung laut Satzung geprüft. Erreicht im ersten Wahlgang keine/r der Bewerber*innen dieses Quorum, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, bei dem nur die beiden Bewerber*innen mit den meisten Stimmen kandidieren dürfen. Erreicht auch in diesem Wahlgang keine/r der beiden mehr als die Hälfte der Stimmen so wird in einem dritten Wahlgang mit ja/nein über den/die Bestplatzierte/n abgestimmt. Erreicht auch diese/er nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so ist keine Wahl erfolgt und die Kandidat*innenliste wird neu eröffnet.
(2) Gremien und Wahllisten sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; hierbei findet § 21 der Landessatzung Anwendung.
(3) Bei der Aufstellung der Liste für die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung ist im Sinne der Nachwuchsförderung folgende Neuenquote zu berücksichtigen: mindestens je einer von drei Listenplätzen von einer Person besetzt wird, die noch nie Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung oder des Bezirksamts war. Sollte keine solche Person für den Platz kandidieren, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Vorgehen.
(4) Wahlen und Personalentscheidungen erfolgen in der Regel geheim; Wenn sich kein Widerspruch erhebt, kann offen abgestimmt werden.
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§ 5 DELEGIERTE
(1) Die Delegierten vertreten die Mitgliederversammlung auf Landes- und Bundesebene.
(2) Ihre Entscheidungen sollen den politischen Willen der Mitgliederversammlung in ihrer Meinungsvielfalt widerspiegeln.
(3) Delegierte für die Bundesdelegiertenkonferenz (BDK), Landesdelegiertenkonferenz (LDK), den Landesauschuss (LA) und die FLINTA-Vollversammlung bzw. FLINTA-Konferenz werden jeweils für ein Jahr gewählt; die Wiederwahl ist möglich. Die Delegierten bleiben bis zur Wahl der Nachfolger*innen im Amt.
(4) Die Wahl der Delegierten zur Wahlversammlung erfolgt gemäß § 17 der Satzung vom Berliner Landesverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für die Aufstellung einer Landesliste.
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§ 6 STIMMRECHT
(1) Jedes Mitglied legt nach § 5 (3) der Berliner Landessatzung beim Landesverband Berlin von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fest, in welcher Bezirksgruppe, Abteilung oder innerparteilichen Vereinigung es das Stimmrecht wahrnimmt.
(2) Nur Mitglieder, die ihr innerparteiliches Stimmrecht gemäß § 5 (3) der Berliner Landessatzung in Charlottenburg-Wilmersdorf wahrnehmen, dürfen bei Delegiertenwahlen und Abstimmungen über die Satzung mitstimmen.
(3) Bei allen anderen Abstimmungen, Aufstellungen oder Nominierungen von Kandidat*innen für öffentliche Ämter und Wahlen dürfen außerdem auch alle anderen Mitglieder des Landesverbandes mit stimmen, die ihren Hauptwohnsitz in Charlottenburg-Wilmersdorf haben.
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§ 7 ÖFFENTLICHKEIT
(1) Sitzungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Charlottenburg-Wilmersdorf sind in der Regel öffentlich.
(2) Auf Antrag kann die Versammlung beschließen, Parteiöffentlichkeit herzustellen.
(3) Die Mitgliederversammlung ermöglicht Nichtmitgliedern die Beteiligung an der politischen Willensbildung.
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§ 8 GRÜNE JUGEND
Die Grüne Jugend Charlottenburg-Wilmersdorf ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Charlottenburg-Wilmersdorf.
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§ 9 SATZUNGSÄNDERUNGEN
Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen geändert werden. Hierzu ist unter Angabe dieser in der Tagesordnung einzuladen. Vorliegende Satzungsänderungsanträge müssen in dieser Einladung verfügbar gemacht werden. Für Satzungsänderungsanträge gilt eine Frist von 21 Tagen.
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§ 10 FRAUEN- UND VIELFALTSSTATUT
Das Frauen- und das Vielfaltsstatut gelten uneingeschränkt.
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§ 11 INKRAFTTRETEN
Diese Satzung ist nach ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung am 23.09.2025 unmittelbar in Kraft getreten.
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